Dem kann nicht gefolgt werden. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Bei der Einschätzung des gebotenen Abstands muss der Fahrzeuglenker die gesamten Umstände und damit diverse Faktoren wie Bremsverzögerungen, Geschwindigkeit, Reaktionszeit sowie Strassen- und Verkehrsverhältnisse in Betracht ziehen. Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von zwei Sekunden oder vom «halben Tacho» empfohlen (MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl.