Zunächst ist auf dem Polizeivideo klar ersichtlich, dass der Berufungsführer seinen Richtungswechsel auch dann noch nicht angezeigt hatte, als er sich bereits partiell auf der Spur des ihm nachfolgenden blauen Personenwagens befand. Das Anzeigen des Spurwechsels kann daher nicht als rechtzeitig im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG gelten.