10 Abs. 2 VRV). Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Bestimmungen und die theoretischen Grundlagen eingegangen und hat das Verhalten des Berufungsführers zutreffend darunter subsumiert. Es wird diesbezüglich vorab auf ihre Erwägungen verwiesen (S. 21 f. und S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 122 f. und 126 f.). 14.2.2 Zum Anzeigen des Richtungswechsels Zunächst ist auf dem Polizeivideo klar ersichtlich, dass der Berufungsführer seinen Richtungswechsel auch dann noch nicht angezeigt hatte, als er sich bereits partiell auf der Spur des ihm nachfolgenden blauen Personenwagens befand.