Fazit Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Berufungsführers als Rechtsüberholen und nicht als Rechtsvorfahren zu qualifizieren. 14.2 Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer / Anzeigen des Richtungswechsels 14.2.1 Allgemeines Ein Lenker, der seine Spur wechseln oder überholen will, hat dies rechtzeitig anzuzeigen und auf die anderen Verkehrsteilnehmer, namentlich auf die ihm nachfolgenden oder überholten Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV).