b VRV zu qualifizieren. So war dem Berufungsführer spätestens vor dem Passieren des blauen Personenwagens klar, dass er nicht auf der rechten Fahrspur bleiben, sondern auf die in Richtung Zürich/Basel/Biel führenden Fahrstreifen wechseln wollte. Indem er in dieser Situation beschleunigte und rechts am besagten Fahrzeug vorbei fuhr, missbrauchte er die Einspurstrecke dazu, einen auf der von ihm angestrebten Fahrbahn zirkulierenden Verkehrsteilnehmer rechts zu überholen. 14.1.3 Fazit Nach dem Gesagten ist das Verhalten des Berufungsführers als Rechtsüberholen und nicht als Rechtsvorfahren zu qualifizieren.