Den Verkehrsteilnehmern verblieb somit noch genügend Zeit, um sich auf der für sie passenden Fahrspur einzureihen. Es erscheint zumindest fraglich, ob bei einer derart weit von der tatsächlichen Verzweigung entfernten Signalisation bereits von einer Einspurstrecke ausgegangen werden kann. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Berufungsführer habe sich auf einer Einspurstrecke befunden, ist sein Verhalten nicht als Rechtsvorfahren im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zu qualifizieren.