11 14.1.2 Zur Einspurstrecke Das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers ereignete sich auf einem Abschnitt der Autobahn, auf dem für seine rechte Fahrspur ausschliesslich andere Fahrziele angegeben waren, als für die benachbarten zwei Fahrspuren. Unter diesem Gesichtspunkt erfüllt der vom Berufungsführer befahrene Fahrstreifen die Voraussetzungen einer Einspurstrecke.