Der Berufungsführer liess sich des Weiteren auch nicht unter Beibehaltung seines Tempos passiv an den Verkehrsteilnehmern auf der mittleren Fahrspur vorbeitragen, sondern führte selber aus, er habe «zügig Gas gegeben» bevor er auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe. Selbst bei einer Annahme von Kolonnenverkehr auf der mittleren Fahrspur ist das Verhalten des Berufungsführers nach dem Gesagten nicht als Anwendungsfall eines zulässigen (passiven) Rechtsvorfahrens zu qualifizieren.