Das Verhalten des Berufungsführers kann bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht als vorschriftsmässig bezeichnet werden, wie es vom Bundesgericht für ein zulässiges Rechtsvorfahren vorausgesetzt wird. Der Berufungsführer liess sich des Weiteren auch nicht unter Beibehaltung seines Tempos passiv an den Verkehrsteilnehmern auf der mittleren Fahrspur vorbeitragen, sondern führte selber aus, er habe «zügig Gas gegeben» bevor er auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt habe.