Auch wenn dem Berufungsführer keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ist doch zu konstatieren, dass er sich mit einem Tempo fortbewegte, welches deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag. Das Verhalten des Berufungsführers kann bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht als vorschriftsmässig bezeichnet werden, wie es vom Bundesgericht für ein zulässiges Rechtsvorfahren vorausgesetzt wird.