Beachtlich ist, dass auch die in kurzem Abstand hintereinander fahrenden Fahrzeuge auf dem mittleren Fahrstreifen mit rund 80 km/h unterwegs waren und sich so mit der auf dem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit fortbewegten. Auch wenn dem Berufungsführer keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ist doch zu konstatieren, dass er sich mit einem Tempo fortbewegte, welches deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag.