14. Einordnung des Verhaltens des Berufungsführers 14.1 Rechtsüberholen vs. Rechtsvorfahren 14.1.1 Zum Kolonnenverkehr Gemäss dem Beweisergebnis lag im vorliegend zu beurteilenden Fall eine Situation vor, in welcher die Fahrzeuge auf dem mittleren Fahrstreifen im Kolonnenverkehr fuhren, der linke Fahrstreifen und die Fahrspur «Interlaken/Thun/Bern- Wankdorf» dagegen weitgehend frei von Verkehr waren.