10 Weiter führte das Bundesgericht aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und auch nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nämlich nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort.