Andernfalls würden insbesondere die das Rechtsfahrgebot und häufig die Abstandsvorschriften ignorierenden Fahrer auf der mittleren Überholspur privilegiert, da bei diesen paralleler Kolonnenverkehr mit der linken Überholspur zu bejahen wäre und sie folglich sowohl links wie auch rechts überholen dürften (während der auf der Normalspur fahrende Fahrzeuglenker dafür bestraft würde, dass er sich an das Rechtsfahrgebot und die Abstandsvorschriften hält). Paralleler Kolonnenverkehr sei deshalb bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur fak-