VRV darf auf Autobahnen auf Einspurstrecken rechts vorgefahren werden, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind. Dies gilt auch, wenn die Spuren nicht durch eine Sicherheitslinie abgetrennt sind (BGE 104 IV 196 E. 3c S. 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_590/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4). Einspurstrecken dürfen nicht dazu missbraucht werden, andere Fahrzeuge rechts zu überholen (BGE 128 II 285 E. 1.4 S. 288; Urteil 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.2).