8 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 VRV für das Fahren auf Autobahnen und Autostrassen. Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV erlaubt das Rechtsvorfahren auf Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen». Gestattet ist, allenfalls unter Wechsel des Fahrstreifens, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4 mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt.