Ausgehend von den polizeilichen Berechnungen geht die Kammer davon aus, dass der Abstand zwischen dem blauen Personenwagen und dem Fahrzeug des Berufungsführers im «Entscheidungspunkt» des Berufungsführers – mithin unmittelbar vor Querung der Leitlinie zur mittleren Fahrspur – 6.7 Meter betrug. Weiter ist auf dem Polizeivideo ersichtlich, dass der Berufungsführer zumindest so lange keinen Blinker setzte, bis dieser vom blauen Personenwagen verdeckt wird und der Berufungsführer sich bereits partiell auf der mittleren Fahrspur befindet.