In der Folge ist ersichtlich, wie der Berufungsführer – nach eigenen Angaben unter «zügigem Gas geben» – auch rechts am grauen und am blauen Personenwagen vorbeifährt, bevor er sich vor den blauen Personenwagen auf die mittlere Fahrspur und unmittelbar danach auf die linke Fahrspur begibt. Ausgehend von den polizeilichen Berechnungen geht die Kammer davon aus, dass der Abstand zwischen dem blauen Personenwagen und dem Fahrzeug des Berufungsführers im «Entscheidungspunkt» des Berufungsführers – mithin unmittelbar vor Querung der Leitlinie zur mittleren Fahrspur – 6.7 Meter betrug.