Das Polizeifahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt (seit Beginn der Aufzeichnung) bereits den weissen Lieferwagen und den silbernen Personenwagen überholt und war zu keinem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von weniger als 87 km/h unterwegs. Die Kammer erachtet es daher weiter als erstellt, dass der Berufungsführer, dessen Auto vorher ja nicht ersichtlich war, rechts an den besagten Fahrzeugen vorbeifuhr. Er musste zudem mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein, die über jener des Polizeiautos und damit deutlich über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag.