7 her recht schnell und nicht erst nach längerer Autofahrt gefasst worden sein. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass es dem Berufungsführer beim rechtsseitigen Passieren in erster Linie um ein schnelleres Fortkommen ging und seine gegenteiligen Aussagen darauf ausgerichtet sind, dieses Verhalten nachträglich zu legitimieren. Dies überzeugt nicht.