zirkulierenden Polizeifahrzeugs und damit über der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag. Hätte der Berufungsführer in dieser Situation beim Blick auf die Seite keine anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen, wie er geltend machte, hätte für ihn auch kein Anlass dazu bestanden, vor dem Spurwechsel «zügig Gas zu geben». Umso weniger wäre der Spurwechsel bei einer zusätzlichen Beschleunigung und freier Sicht zur Seite mit einem derart kleinen Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug erfolgt.