Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf diese Aussage angesprochen, bestätigte der Berufungsführer zunächst die erwähnte Vorgeschichte und gab weiter an, er habe mit seinem Sohn im Kolonnenverkehr eine Unterredung gehabt. Dort seien sie zum Ergebnis gekommen, dass es aufgrund seiner Verfassung (jener des Sohnes) besser sei, nicht essen zu gehen, sondern nach Hause zu fahren. Er (der Berufungsführer) könne sich noch gut daran erinnern; er habe in den linken Spiegel geschaut und gesehen, dass relativ viel Platz da gewesen sei. Er habe etwas Gas gegeben und sei ohne jemanden zu gefährden auf die mittlere Spur gefahren.