Abbildung und Berechnung der Vorinstanz auf S. 12 oben der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 113). Für die Entwicklung des Abstandes zwischen dem Entscheidungszeitpunkt und dem Abschluss des Spurwechsels kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 112 f.), wobei zu beachten ist, dass die jeweils berechneten Abstände bloss auf Schätzungen beruhen, die als solche mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. 10.2 Anzeigen des Richtungswechsels