46) – beziehen. Da der Berufungsführer auch nach dem Messzeitpunkt mit einem höheren Tempo unterwegs war als der blaue Personenwagen, vergrösserte sich dieser Abstand zunehmend und betrug bereits rund 18 Meter, als der Berufungsführer den Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur abgeschlossen hatte (Zeitindex 11:12:05; Abbildung und Berechnung der Vorinstanz auf S. 12 oben der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.