Das ermittelte Ergebnis ist allerdings insofern zu präzisieren, als sich die 6.7 Meter Abstand zwischen dem blauen Personenwagen und dem Fahrzeug des Berufungsführers auf den «Entscheidungspunkt» des Berufungsführers (pag. 44) – mithin auf jenen Zeitpunkt unmittelbar vor der Querung der Leitlinie zur mittleren Fahrspur (Abbildung auf pag. 46) – beziehen.