5 dass die Polizei bei ihrer Berechnung entscheidende Angaben ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet hätte. Die gemachten Berechnungen erscheinen vielmehr stimmig und sind nachvollziehbar; auf sie wird in der Folge abzustellen sein. Das ermittelte Ergebnis ist allerdings insofern zu präzisieren, als sich die 6.7 Meter Abstand zwischen dem blauen Personenwagen und dem Fahrzeug des Berufungsführers auf den «Entscheidungspunkt» des Berufungsführers (pag.