Ab Zeitindex 11:11:48 beginnt das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 90 bis zu 93 km/h die Fahrzeuge auf der mittleren Fahrspur zu überholen (silberner Personenwagen, schwarzer Personenwagen und schliesslich grauer Personenwagen). Wie von der Vorinstanz bildlich festgehalten (Abbildung auf S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 110), erscheint das Fahrzeug des Berufungsführers (bzw. dessen Rückspiegel) erstmals ab Zeitindex 11:11:57 auf der rechten Fahrspur im Bildausschnitt, als es sich auf der Höhe des grauen Personenwagens befindet.