8. Unbestrittenes Rahmengeschehen Das dem Berufungsführer vorgeworfene Verhalten ist in weiten Teilen unbestritten bzw. auf dem vorhandenen Polizeivideo ersichtlich. So ist nicht bestritten, dass der Berufungsführer am 20. Februar 2017 kurz nach 11 Uhr mit seinem Fahrzeug BE ________ auf der rechten Spur der Autobahn A1 West R (Abschnitt