1 f.) sowie der Nachtrag vom 12. Dezember 2017 (pag. 43 ff) und die ViDistA-Aufzeichnung (pag. 21 und 68). In subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen des Berufungsführers vom 30. November 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 37 ff) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (pag. 81 ff.). Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die genannten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts relevant erscheinen.