Nachdem sich der Berufungsführer mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatte (pag. 156), reichte er – innert zweimalig erstreckter Frist – am 8. März 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 174 ff.). Praxisgemäss holte die Kammer von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 21. Januar 2019, pag. 164) und einen ADMAS-Auszug (datierend vom 18. Januar 2019, pag. 162) des Berufungsführers ein.