In seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2018 focht der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 145 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 151 f.).