25. Kein Zusammenhang zu dem vom Beschwerdeführer angefochtenen VA besteht schliesslich, wenn er im Rahmen der vorliegenden Beschwerde eine angebliche Rechtsverzögerung durch die BVD bei der Erstellung des Vollzugsplanes geltend macht. Er bewegt sich damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Im VA vom 17. August 2018 geht es, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 24) einzig und allein um die GMP-Einstufung.