Vorliegend ergab sich aus der AFA-Abklärung nichts mehr und nichts weniger als eine GMP-Einstufung des Dossiers über den Beschwerdeführer. Vollzugsanordnungen, die den Beschwerdeführer individuellkonkret in seinen Rechten tangieren würden, wurden aber gestützt darauf (noch) keine getroffen. Da die AFA-Abklärung als solche offensichtlich keinen Verfügungscharakter hat, fehlt es auch hier an einem Anfechtungsobjekt. Die Vorinstanz ist zu recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.