77), Teil der ganzen Vollzugsplanung und fliessen in die Voll- zugs- und Therapiepläne der zuständigen Institutionen, der behandelnden Personen sowie in die Arbeit der Bewährungsdienste ein. Eine AFA-Abklärung ersetzt jedoch eine Sachverständigen-Begutachtung nach StGB, bei welchen dem Betroffenen regelmässig das rechtliche Gehör zu gewähren ist, nicht (vgl. dazu amtliche Akten POM 1466/15, pag. 586). Vorliegend ergab sich aus der AFA-Abklärung nichts mehr und nichts weniger als eine GMP-Einstufung des Dossiers über den Beschwerdeführer.