24. Das Gleiche gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der BVD-internen Risikoabklärung geltend gemachte Gehörsverletzung. Risikoabklärungen im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA) sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (pag. 77), Teil der ganzen Vollzugsplanung und fliessen in die Voll- zugs- und Therapiepläne der zuständigen Institutionen, der behandelnden Personen sowie in die Arbeit der Bewährungsdienste ein.