Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Einstufung seines Dossiers als «genehmigungsund meldepflichtig» stellt damit materiell keine Verfügung dar. Die Vorinstanz ist deshalb in ihrem Entscheid vom 6. November 2018 zu recht davon ausgegangen, es fehle an einem Anfechtungsobjekt. Das Nichteintreten auf die Beschwerde ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.