Dadurch wurden aber keine Rechtsbeziehungen zum Beschwerdeführer verbindlich festgelegt. Solche, den Beschwerdeführer individuell betreffenden Anordnungen, werden (unabhängig von der Einstufung als GMP) auch künftig von den Vollzugsbehörden zu verfügen und damit für den Beschwerdeführer anfechtbar sein; er ist durch die Anordnung der BVD damit nicht persönlich in schützenswerten Interessen betroffen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 30 zu Art. 49 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer mitgeteilte Einstufung seines Dossiers als «genehmigungsund meldepflichtig» stellt damit materiell keine Verfügung dar.