9 Nach dem Gesagten ist für die Kammer erstellt, dass mit dem VA vom 17. August 2018 keine Vollzugsanordnungen getroffen wurden. Es handelte sich dabei um die Mitteilung einer organisatorischen Massnahme bezüglich der künftigen (BVDinternen) Handhabung des Dossiers des Beschwerdeführers. Dadurch wurden aber keine Rechtsbeziehungen zum Beschwerdeführer verbindlich festgelegt.