Es konnte den BVD also auch nicht darum gehen, mit einem «neuen» VA den alten zu unterlaufen, um so den Beschwerdeführer zur Anfechtung des «neuen» VA zu zwingen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (pag. 7) war somit auch nicht zu befürchten, dass das hängige Beschwerdeverfahren zufolge Nichtanfechtung des «neuen» VA hätte gegenstandslos werden können. Im neuen VA geht es einzig um die GMP-Einstufung des Dossiers an sich sowie um die Klärung der damit zusammenhängenden Modalitäten zwischen BVD und JVA, mithin um verwaltungsinterne Abläufe.