Statt der Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug (amtlichen Akten POM 1466/15, pag. 504) wurde an dessen Stelle der Passus betreffend die Genehmigungs- und Meldepflicht des Dossiers eingefügt (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 5). Dass die BVD damit die (angefochtene) Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug quasi durch die Hintertüre wieder hätte einführen wollen, wie das der Beschwerdeführer behauptet (pag. 7), trifft nicht zu. Im VA vom 17. August 2018, Rubrik «Bemerkungen», wird nämlich ganz am Schluss ausdrücklich auf das beim Obergericht hängige Beschwerdeverfahren bezüglich Einweisung in die geschlossene Abteilung hingewiesen (amtliche Akten 2018.POM.643, pag.