Inhaltlich enthält auch der VA nichts anderes und es liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben gerade keine Vollzugsanordnung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BVD die Verfügung formal als «neuen, den VA vom 6. Februar 2018 ersetzenden VA», erlassen und diesen konsequenterweise auch wieder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen haben (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 2 ff.). Der VA ist schliesslich auch nur insofern «neu», als gegenüber dem VA vom 6. Februar 2018 einzig der Passus unter der Rubrik «Bemerkungen» abgeändert wurde. Statt der Einweisung in den geschlossenen Strafvollzug (amtlichen Akten POM 1466/15, pag.