Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Vollzugsauftrag vom 17. August 2018 von einem gewöhnlichen Brief begleitet ist, welcher mit «Information über Genehmigungs- und Meldepflicht (GMP)» übertitelt ist (pag. 1). Der Beschwerdeführer wird im Schreiben über die GMP-Einstufung an sich (Führung des Dossiers im Bereich 3 der BVD) und das damit zusammenhängende, zukünftige Handling seines Dossiers durch die fallzuständigen Personen von BVD und JVA C.________ informiert. Inhaltlich enthält auch der VA nichts anderes und es liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eben gerade keine Vollzugsanordnung vor.