Wie sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten 2018.POM.643, pag. 23) als auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Duplik (pag. 77) zutreffend ausführen, werden mit dem VA keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt, geschweige denn ihn betreffende, konkrete Vollzugsanordnungen getroffen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Vollzugsauftrag vom 17. August 2018 von einem gewöhnlichen Brief begleitet ist, welcher mit «Information über Genehmigungs- und Meldepflicht (GMP)» übertitelt ist (pag. 1).