O., N 8 zu Art. 49). In welcher äusseren Form die Anordnung der Behörde getroffen und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob die behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfüllt (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 9 zu Art. 49). Die BVD erliessen am 17. August 2018 aufgrund des anlässlich einer Risikoabklärung durch die Abteilung für foren-