Als Verfügung gilt danach ein individueller, an die Einzelne oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Werden durch eine Anordnung oder einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3; BVR 2015 S. 263 E. 1.4, 2013 S. 423 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 8 zu Art.