23. Der Verfügungsbegriff ist in den bernischen Gesetzen nicht näher umschrieben. Vielmehr wurde die Konkretisierung dieses Begriffs der Rechtsprechung überlassen, welche sich an die Definition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anlehnt. Als Verfügung gilt danach ein individueller, an die Einzelne oder den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.