Das Vorliegen einer Verfügung ist damit Prozessvoraussetzung. Ob eine bestimmte Verwaltungshandlung die Anforderungen an eine Verfügung erfüllt oder nicht, ist nicht immer einfach zu beantworten. In Zweifelsfällen können daher die Rechtsschutzinteressen eines Betroffenen in die Beurteilung einfliessen. Zu ersetzen vermögen Rechtsschutzinteressen alleine das Anfechtungsobjekt aber nicht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 2 zu Art. 49).