Materiell angefochten ist das als «Vollzugsauftrag / die Einweisungsverfügung» bezeichnete Schreiben der BVD vom 17. August 2018, wonach das Dossier über den Beschwerdeführer neu als GMP eingestuft wurde. In der Folge wird zu prüfen sein, ob dieser Äusserung der BVD der vom Beschwerdeführer behauptete Verfügungscharakter zukommt oder nicht. Denn in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege kann nur die Überprüfung von Verfügungen verlangt werden, nicht auch die Kontrolle von anderen Handlungsformen. Das Vorliegen einer Verfügung ist damit Prozessvoraussetzung.