Die AFA-Abklärung ersetze jedoch eine Sachverständigen- Begutachtung nach StGB nicht (vgl. dazu auch amtliche Akten POM 1466/15, pag. 586). Die AFA-Abklärung solle in die Vollzugsplanung der Vollzugsbehörde, in die Vollzugs- und Therapiepläne der zuständigen Institutionen und der behandelnden Personen sowie in die Arbeit der Bewährungsdienste einfliessen. Die interne Risikoabklärung habe also keinen Verfügungscharakter. Aus dem AFA-Bericht er-