Es würden mit dieser Einstufung aber keine Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben. Wie die POM in ihrem Entscheid vom 6. November 2018 zutreffend festgehalten habe, werde erst durch allfällige Vollzugsanordnungen, welche auf der Einstufung als genehmigungs- und meldepflichtig basierten, unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers eingegriffen. Solche seien jedoch vorliegend noch nicht verfügt worden.